Satzung des Subaru-Club-Deutschland

gültig ab 01.07.2007

Vereinssatzung des Subaru-Club-Deutschland e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen Subaru Club Deutschland e.V. und hat seinen Sitz in 87700 Memmingen und wurde im Jahr 2001 gegründet. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach Eintragung den Zusatz e.V.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr .

§ 3 Zweck des Vereins

Anliegen des SCD ist es, einen Anlaufpunkt für alle Subarufahrer und an Marke und Autos Interessierter zu schaffen. Er dient der Sammlung und dem Austausch von Informationen über die Autos der Marke Subaru aller Typen und Baujahre. Weiterhin versucht der Club zu anderen Clubs, Händlern, Tunern und insbesondere zur Subaru Deutschland GmbH gute Kontakte aufzubauen und zu pflegen. Der Club distanziert sich ausdrücklich von allen Aktivitäten, die auf Abwertung anderer und Konfrontation hinzielen.

Treffen oder Veranstaltungen die mit und für den SCD von einem Veranstalter abgehalten werden, dürfen nur nach vorheriger Absprache und Genehmigung schriftlicher Art vom Vorstand verändert werden.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Aufnahme von Mitglieder

Mitglied werden kann jeder der Unbescholten ist.

Gesuche um Aufnahme sind elektronisch über unsere Homepage oder in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.

Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsausschuss. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres, ab Bekanntgabe der Entscheidung, nicht wiederholt werden.

Personen die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vereinsausschusses zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Beiträge der Mitglieder

Der verein erhebt von seinen Mitgliedern im ersten Quartal des Geschäftjahres einen Jahresbeitrag dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 7 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.) Durch Austritt. Er kann jederzeit in schriftlicher Form dem Vorstand gegenüber erfolgen, jedoch mit Wirksamkeit zum Ende eines Kalenderjahres .

b.) Durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verstoß gegen die Satzung, der Regeln, grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interesse des Vereins. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.

c.) Durch den Tot.

§ 8 Mitgliederversammlung

Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren einberufen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher in schriftlicher Form zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn deren Einberufung von mindestens 30% der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird, wobei die Gründe angegeben werden sollen. Die Anberaumung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung muss spätestens vier Wochen nach Zugang des Verlangens an den Vorstand erfolgen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand im Sinn von § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, und dem Schriftführer.

Der Verein wird durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt, er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Die Mitgliederversammlung wählt als erweiterten Vorstand außerdem einen Kassierer und bis zu drei Beisitzer.

§ 10 Vorstand und Vertretungsmacht, Haftungsausschluss

Der Vereinsvorstand besteht aus 3 Personen. Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Vorstandsmitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

Die Vereinsmitglieder haften höchstens in Höhe des Vereinsvermögens.

§ 11 Wahl des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden alle 2 Jahre in den ordentlichen Mitgliederversammlungen gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der aus dem Amt aus, wird ein Mitglied des Organisationsteams vom Vorstand für diese Aufgabe berufen.
Sind einzelne Vorstandsmitglieder an der Mitwirkung von Vereinsgeschäften rechtlich oder tatsächlich gehindert, kann auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein besonderer Vertreter gewählt werden.

§ 12 Formvorschriften

Beschlüsse der Vorstandschaft und der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer sowie dem 2.Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 13 Auflösung

Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der zur Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu diesem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der Erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Memmingen.

 

Der Vorstand

01.07.2007